Jugendordnung

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§1 Name und Mitgliedschaft
§2 Aufgaben
§3 Organe
§4 Jugendvollversammlung
§5 Jugendausschuss
§6 Jugendordnungsänderungen

§1 Name und Mitgliedschaft

  1. Nachstehende Jugendordnung regelt die besonderen Belange und Rechte der jugendlichen Mitglieder des Vereins und ergänzt die Bestimmungen der Vereinssatzung für diesen Bereich.
  2. Die Vereinsjugend ist die Gemeinschaft der jugendlichen Mitglieder und der für sie tätigen und gewählten Mitglieder über 18 Jahre im SV Bad Lippspringe.

§2 Aufgaben

  1. Die „Vereinsjugend des Schwimmverein Bad Lippspringe e.V.“ führt und verwaltet sich selbständig und entscheidet über die Verwendung der ihr aus Haushaltsmitteln, Spenden oder Zuschüssen zufließenden Geldmittel.
  2. Weitere Aufgaben unter Beachtung der Grundsätze des freiheitlichen, demokratischen, sozialen Rechtsstaates sind:
    1. die Pflege und Förderung des Sports als Teil der Jugendarbeit zur körperlichen Leistungsfähigkeit, Gesunderhaltung und zur Lebensfreude,
    2. die zeitgemäße Jugendpflege,
    3. die Zusammenarbeit mit anderen Jugendorganisationen,
    4. die Erziehung zu kritischen Auseinandersetzung mit der Situation der Jugendlichen in der modernen Gesellschaft und Vermittlung der Fähigkeit zur Einsicht in gesellschaftlichen Zusammenhängen,
    5. die Pflege internationaler Verständigung und
    6. die außerfachliche Zusammenarbeit mit Elternhaus und Schule.

§3 Organe

  • Organe der „Vereinsjugend“ sind:
    • die Jugendvollversammlung,
    • der Jugendausschuss.

§4 Jugendvollversammlung

  1. Die Jugendvollversammlung ist das oberste Organ der „Vereinsjugend des Schwimmverein Bad Lippspringe e.V.“
  2. Als ordentliche Jugendvollversammlung tritt sie mindestens einmal im Jahr nach Ablauf des Geschäftsjahres zusammen und zwar mindestens 14 Tage vor der Mitgliederversammlung des Vereins.
  3. Außerordentliche Jugendvollversammlungen können einberufen werden, so oft es erforderlich ist.
  4. Jede Jugendvollversammlung wird vom Jugendausschuss einberufen, und zwar entsprechend den Bestimmungen der Satzung und der „Geschäftsordnung“, das gleiche gilt für die Abhaltung der Tagung. Anträge zur Jugendvollversammlung können von den Jugendlichen und vom Jugendausschuss gestellt werden. Sie sind dem Jugendwart mindestens zwei Wochen vor der Jugendvollversammlung schriftlich mit Begründung zu stellen.
  5. Stimmberechtigt sind die Jugendlichen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.
  6. Die Beschlussfähigkeit ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Stimmberechtigten gegeben, über die eine Anwesenheitsliste zu führen ist. Die Jugendvollversammlung wird beschlussunfähig, wenn die Hälfte der in der Anwesenheitsliste aufgeführten Stimmberechtigten die Tagung verlassen hat.
  7. Wahlen und Abstimmungen werden mit der einfachen Mehrheit der erschienenen Stimmberechtigten entschieden.
  8. Zu den Aufgaben der Jugendvollversammlung gehören u.a.:
    1. Festlegung von Richtlinien für die Tätigkeit des Jugendausschusses,
    2. Entgegennahme der Berichte des Jugendausschusses,
    3. Genehmigung der Jahresabrechnung nach Verabschiedung des künftigen Haushaltsplanes,
    4. Entlastung des Jugendausschusses,
    5. Wahl des Jugendausschusses. Die Wahl des Jugendwartes bedarf der Zustimmung des Vereinsvorstandes.
    6. Wahl von Delegierten zu verschiedenen Jugendtagungen,
    7. Beschlussfassung über vorliegende Anträge.
  9. Vereinsvorstandsmitglieder können an der Jugendvollversammlung teilnehmen.

§5 Jugendausschuss

  1. Der Jugendausschuss wird gebildet aus:
    1. dem/der Vereinsjugendwart/in als Vorsitzenden,
    2. dem/der stellvertretenden Vereinsjugendwart/in als 2. Vorsitzenden,
    3. einem männl. Jugendsprecher,
    4. einer weibl. Jugendsprecherin, (c) und d) müssen z.Zt. der Wahl unter vollend. 18. Lebensjahr sein)
    5. bis zu sieben Sachbearbeitern für die verschiedenen Bereiche.
  2. Der Vereinsjugendwart ist Mitglied des Vereinsvorstandes. Bei Abwesenheit wird er dort von seinen Stellvertretern/innen vertreten. Letztere können beratend an allen Sitzungen des Vereinsvorstandes teilnehmen.
  3. Die Vorsitzenden können je nach Bedarf weitere Beisitzer ernennen, welche beratend und beobachtend an den Sitzungen des Jugendausschusses teilnehmen.
  4. Für den Fall, dass eine Wahl des Vereinsjugendwartes und seines Stellvertreters durch eine Jugendvollversammlung nicht zustande kommt, kann die Mitgliederversammlung des Vereins diese Ämter so lange von sich aus besetzen, bis eine Wahl durch eine Jugendvollversammlung erfolgt.
  5. Die Amtszeit der Mitglieder des Jugendausschusses unter a) bis d) beträgt 2 Jahre, unter Punkt e) 1 Jahr
  6. In den Jugendausschuss ist jedes Vereinsmitglied über 14 Jahre wählbar.
  7. Der Jugendausschuss erfüllt seine Aufgaben im Rahmen der Vereinssatzung, der Jugendordnung, aller anderen Vereinsordnungen sowie der Beschlüsse der Jugendvollversammlung. Er ist für seine Beschlüsse der Jugendvollversammlung und dem Vereinsvorstand verantwortlich.
  8. Der Jugendausschuss ist zuständig für alle Jugendangelegenheiten, soweit sie nicht der Jugendvollversammlung vorbehalten bleiben. Er entscheidet über die Verwendung der zur Verfügung stehenden Geldmittel.
  9. Die Sitzungen des Jugendausschusses finden nach Bedarf statt, jedoch mindestens viermal jährlich. Der Jugendausschuss ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Auf Antrag der Hälfte der Mitglieder des Jugendausschusses ist vom Jugendwart eine Sitzung binnen zwei Wochen einzuberufen. Die Mitglieder haben das Recht, im Rahmen der erlassenen Bestimmungen am Übungsbetrieb und an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und seine Einrichtungen zu nutzen.

§6 Jugendordnungsänderungen

  1. Änderungen der Jugendordnung können von der Mitgliederversammlung des Vereins nur nach Anhörung der Jugendvollversammlung beschlossen werden. Die Jugendvollversammlung kann Änderungen nur mit zwei Drittel Mehrheit der abgegebenen Stimmen der Mitgliederversammlung des Vereins vorlegen.

$7 Gültigkeit dieser Jugendordnung, Schlussbestimmungen

  1. Diese Jugendordnung wurde durch die Mitgliederversammlung am 19.03.2010 beschlossen
  2. Die Jugendordnung tritt mit Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.
  3. Alle bisherigen Jugendordnungen des Vereins treten zu diesem Zeitpunkt damit außer Kraft.

Die vorstehende Jugendordnung wurde von der Mitgliederversammlung am 31.03.2006 beschlossen.