Satzung

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§1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
§2 Zweck
§3 Verbandsmitgliedschaften
§4 Mitgliedschaft – Beginn und Ende
§5 Rechte und Pflichten der Mitglieder
§6 Vereinsbeiträge
§7 Merkmale, Stimmrecht und Wählbarkeit der Mitglieder
§8 Organe des Vereins
§9 Die Mitgliederversammlung
§10 Außerordentliche Mitgliederversammlung
§11 Die Zusammensetzung des Vorstandes
§12 Wahl und Amtszeit der Vorstandsmitglieder
§13 Aufgaben und Pflichten des Vorstandes
§14 Tagung und Beschlussfassung des Vorstandes
§15 Pflichten und Rechte der Vorstandsmitglieder
§16 Ausschüsse
§17 Begrenzung der Mitgliederzahl
§18 Abteilungen
§19 Vereinsjugend – Jugendordnung
§20 Kassenführung – Kassenprüfung
§21 Ehrenmitglieder
§22 Haftungsbestimmungen
§23 Auflösung des Vereins

§1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

  1. Der am 16.04.1980 gegründete Verein führt den Namen:
    „Schwimmverein Bad Lippspringe e.V.“ (Kurzform: SV Bad Lippspringe).
  2. Er hat seinen Sitz in Bad Lippspringe und ist im Vereinsregister des Amtsgerichtes Paderborn eingetragen.
  3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
  4. Die Vereinsfarben sind grün/schwarz.

§2 Zweck

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports und der sportlichen sowie überfachlichen Jugendhilfe.
  2. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch das Erstreben von
    1. Errichtung von Sportanlagen,
    2. pflichtmäßigem Schwimmunterricht in allen Schulen,
    3. Pflege und Weiterentwicklung des Schwimmens, Springens, Wasserballspiele, Kunstschwimmen nach festen Regeln,
    4. Durchführung von regelmäßigen Trainingsstunden sowie die Bereitstellung der dazu notwendigen Geräte und Übungsstätten,
    5. Beschaffung von geeigneten Aufsichtskräften und Ausbildern (Trainern), sowie die Anschaffung von notwendigem Lehrmaterial,
    6. intensiver Jugendpflege durch Schaffung von Kinder- und Jugendabteilungen, überfachliche Jugendarbeit, wie Vorträge, Lagerfahrten und Versammlung.
  3. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  4. Mittel des Vereins sowie etwaige Gewinne düfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins, desgleichen auch keine Gewinnanteile aus etwaigen Gewinnen.
  5. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  6. Die Mitglieder erhalten bei ihrem Ausscheiden, bei Aufhebung oder Auflösung des Vereins nicht mehr als ihre eingezahlten Kapitalanteile oder den gemeinen Wert ihrer geleisteten Sacheinlagen zurück.
  7. Der Verein ist frei von parteipolitischen, wirtschaftlichen, rassischen oder religiösen Bindungen.

§3 Verbandsmitgliedschaften

  1. Der SV Bad Lippspringe ist Mitglied des Landessportbundes Nordrhein-Westfalen und des Schwimmverbandes Nordrhein-Westfalen e.V. Bei Bedarf kann er sich anderen Fachverbänden anschließen.
  2. Der laut Vereinssatzung verantwortliche Vorstand erkennt die Satzung, Richtlinien und Beschlüsse derjenigen Fachverbände mit ihren untergegliederten Bezirken an, denen der Verein, seine Abteilungen, mit seinen bzw. deren Mitgliedern angeschlossen sind. Die Mitgliedschaft im Verein und deren Abteilungen zieht automatisch die Mitgliedschaft in den Fachverbänden nach sich. Die Mitglieder unterwerfen sich den Satzungen, Richtlinien und Beschlüssen dieser Verbände-

§4 Mitgliedschaft – Beginn und Ende

  1. Jede unbescholtene Person kann Mitglied des Vereins werden. Der Erwerb der Mitgliedschaft ist im Rahmen der vorhandenen Möglichkeiten weder nach der Zahl noch nach anderen Merkmalen beschränkt. Sie beginnt jeweils mit dem ersten Tag eines Kalenderhalbjahres. Die Aufnahme eines Mitgliedes erfolgt durch den Vorstand aufgrund eines schriftlichen Aufnahmeantrages, bei jugendlichen Mitgliedern unter Zustimmung der Eltern oder des gesetzlichen Vertreters. Bei Ablehnung der Mitgliedschaft ist der Verein zur Angabe von Gründen nicht verpflichtet.
  2. Das Ende der Mitgliedschaft tritt ein durch
    1. Austrittserklärung,
    2. Auflösung des Vereins,
    3. Streichung von der Mitgliederliste,
    4. Ausschluss und
    5. Tod.
  3. Eine Austrittserklärung ist möglich nach vierteljähriger Kündigungsfrist zum Ende des Halbjahres in schriftlicher Form. Die Änderung von der aktiven in eine passive Mitgliedschaft oder umgekehrt kann ohne Einhaltung einer Frist schriftlich zum jeweiligen Kalenderhalbjahr geändert werden.
  4. Ein Mitglied kannausgeschlossen werden
    1. bei groben Verstößen gegen die Satzung des Vereins und die der Fachverbände, denen der Verein angeschlossen ist,
    2. bei Vernachlässigung der Vereinspflichten, wenn mit angemessener Fristsetzung unter Androhung des Ausschlusses gemahnt worden ist.
  5. Ein Mitglied muss ausgeschlossen werden, wenn es durch grobfahrlässiges oder vorsätzliches Verhalten oder Tun den Ruf oder das Ansehen des Vereins und der Fachverbände derartig verletzt, dass eine weitere Zugehörigkeit unzumutbar ist. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand.
  6. Gegen die Entscheidung des Vorstandes ist die Berufung bei der Mitgliederversammlung möglich.
  7. Die Rechte und Pflichten eines Mitgliedes erlöschen mit seinem Ausschluss oder mit seiner Austrittserklärung. Beitragsverpflichtungen sind noch bis zum Ende des laufenden Halbjahres zu erfüllen; sie sind im Zeitpunkt des Ausschlusses oder der Austrittserklärung fällig.
  8. Vereinsstrafen können aufgrund der beschlossenen Vereinsordnungen gegen Mitglieder ausgesprochen werden.
  9. Ein ordentliches Mitglied kann durch Beschluss des Gesamtvorstandes von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung mit der Zahlung von Beiträgen an die zuletzt dem Verein bekannte Adresse in Verzug ist. Die Streichung darf erst beschlossen werden, wenn nach der Absendung der zweiten Mahnung ein Monat verstrichen ist und in dieser Mahnung ausdürcklich die Streichung angedroht wurde. Der Beschluss des Gesamtvorstandes über die Streichung soll dem Mitglied mitgeteilt werden.

§5 Rechte und Pflichten der Mitglieder

  1. Die Mitglieder haben das Recht, im Rahmen der erlassenen Bestimmungen am Übungsbetrieb und an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und seine Einrichtungen zu nutzen.
  2. Die Mitglieder sind verpflichtet, den Verein bei der Erfüllung seiner Aufgaben zu unterstützen, die Vereinssatzung und die der Fachverbände einzuhalten, die Beschlüsse der Vereinsorgane durchzuführen, den von der Mitgliederversammlung beschlossenen Jahresbeitrag pünktlich zu entrichten und den Aussagen der Vorstandsmitglieder nachzukommen.

§6 Vereinsbeiträge

  1. Der Verein erhebt Beiträge, die durch die Mitgliederversammlung jährlich festgelegt werden und zu beschließen sind. Die Beiträge sind im voraus zu entrichten.
  2. Der Vorstand kann aus begründetem Anlass die Beiträge ermäßigen oder erlassen. Begründete Anlässe sind z.B. soziale Härtefälle.
  3. Die Mitgliederversammlung kann die Erhebung einer Umlage beschließen, die maximal die Höhe des jeweiligen Mitgliedsbeitrages entsprechen darf.

§7 Merkmale, Stimmrecht und Wählbarkeit der Mitglieder

  1. Die Mitglieder unterscheiden sich nach folgenden Merkmalen:
    1. den stimmberechtigten Mitgliedern, das sind
      aa. ordentliche Mitglieder über 18 Jahre,
      ab. passive Mitglieder über 18 Jahre,
      ba. jugendliche Mitglieder ab vollendetem 16. Lebensjahr,
      bb. passive jugendliche Mitglieder ab vollendetem 16. Lebensjahr,
    2. den nichtstimmberechtigten Mitgliedern, das sind
      ca. jugendliche Mitglieder ab vollendetem 14. bis 16. Lebensjahr,
      cb. passive jugendliche Mitglieder ab vollendetem 14. bis 16. Lebensjahr,
      da. Kinder bis zum 14. Lebensjahr,
      db. passive Kinder bis zum 14. Lebensjahr,
      e. fördernde Mitglieder.
  2. Eine Einschränkung des Stimmrechts besteht bei der Beschlussfassung über Vermögensangelegenheiten, wie sie unter § 9 Ziffer 7b dieser Satzung beschrieben sind. Hierzu sind nur Mitglieder berechtigt, die nach dem BGB §§ 104-115 in ihrer Geschäftsfähigkeit nicht beschränkt sind.
  3. Jugendliche Mitglieder der Mitgliedergruppe ba, bb, ca und cb haben zur Wahl der Jugendwarte und Jugendvertretung das Stimmrecht. Einzelheiten werden durch die Jugendordnung geregelt.
  4. Fördernde Mitglieder (e) können juristische Personen, Gesellschaften, Körperschaften und auch Einzelpersonen werden, ohne dass ihnen Pflichten und Rechte (§ 5 Ziffer 1 und 2) aus dieser Mitgliedschaft erwachsen. Sie zahlen einen laufenden oder einmaligen Beitrag nach freier Vereinbarung. Hinsichtlich der Rechte (§ 5 Ziffer 1 eingeschränkt auf den Übungsbetrieb) gilt das gleiche für die passiven Mitglieder.
  5. Die Wählbarkeit in den Vorstand beschränkt sich auf Mitglieder, die die Merkmale zu Ziffer 1, I aa dieses § erfüllen.

§8 Organe des Vereins

  • Organe des Vereins sind
    1. die Mitgliederversammlung,
    2. der Vorstand,
    3. die Jugendvollversammlung und
    4. die Ausschüsse.

§9 Die Mitgliederversammlung

  1. Sie ist oberstes und allein gesetzgebendes Organ im Verein und hat jährlich innerhalb des ersten Quartals stattzufinden.
  2. Sie ist vom Vorstand mit einer Frist von mindestens drei Wochen einzuberufen.
  3. Die Einladung erfolgt durch Veröffentlichungen in den Vereinsaushängekästen und durch Bekanntgabe an allen Übungsstätten.
  4. Die Tagesordnung ist vom Vorstand festzulegen und vor der Mitgliederversammlung im Tagungslokal zu veröffentlichen. Anträge zur Tagesordnung können vom Vorstand, von der Jugendvollversammlung und den Mitgliedern gestellt werden und müssen dem Vorstand 14 Tage vorher mit schriftlicher Begründung zugegangen sein.
  5. Die Tagesordnung der Mitgliederversammlung muss enthalten:
    1. Jahresbericht der Vorstandsmitglieder mit anschließender Aussprache,
    2. Bericht der Kassenprüfer,
    3. Entlastung des Vorstandes einschließlich des Schatzmeisters,
    4. Bestätigung oder Neufestsetzung der Beiträge,
    5. vorliegende Anträge,
    6. Wahlen,
    7. Wahl der Kassenprüfer,
    8. Genehmigung des Haushaltsplanes und
    9. Verschiedenes.
  6. Die Beschlussfähigkeit der Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der verschiedenen Mitglieder gegeben. Nichterschienene Mitglieder können ihr Stimmrecht weder ausüben noch an einen anderen übertragen.
  7. Mit einer Mehrheit von mindestens zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen der stimmberechtigten Mitglieder entscheidet die Mitgliederversammlung über:
    1. Satzungsänderungen,
    2. Erwerb, Veräußerung oder Belastung von Grundbesitz, Übernahme langfristiger Verbindlichkeiten, Aufnahme und Kündigung von Darlehen, soweit diese Angelegenheiten über die Befugnisse des Vorstandes hinausgehen. Bei den in diesem Unterabsatz (b) genannten Vorgängen besteht eingeschränktes Stimmrecht gem. § 7 Ziffer 2.
  8. Mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen der stimmberechtigten Mitglieder entscheidet die Mitgliederversammlung über die Annahme oder Änderungen der Vereinsordnung, Wahlen, Anträge sowie über alle anderen Geschäfte.
  9. Stimmenthaltungen gelten grundsätzlich als nicht abgegebene Stimmen und bleiben ohne Wirkung. Stimmengleichheit wird als Ablehnung gewertet.
  10. Anträge, die während der Versammlung gestellt werden, können nur auf die Tagesordnung gesetzt und behandelt werden, wenn die Dringlichkeit von mindestens zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen anerkannt wird. Anträge dieser Art auf Satzungsänderung düfen nicht behandelt werden. Sie müssen vorher dem Vorstand zur Beratung vorgelegen haben und auf der Tagesordnung stehen.
  11. Die Stimmabgabe zu Vorstandswahlen erfolgt durch Handzeichen. Geheime Abstimmung per Stimmzettel hat zu erfolgen, wenn ein Mitglied diesen Antrag stellt.
  12. Über die Beschlüsse der Versammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom Protokollführer und vom Vorsitzenden oder Versammlungsleiter zu unterschreiben ist.
  13. Eine Verlesung der Niederschrift in der nächsten Versammlung erfolgt nur, wenn die Mehrheit der Versammlung dies wünscht. Einsichtnahme während der Versammlung ist zu gestatten.
  14. Weitere Einzelheiten werden von der „Geschäftsordnung“ geregelt.

§10 Außerordentliche Mitgliederversammlung

  • Die außerordentliche Mitgliederversammlung kann jederzeit unter Angabe der Gründe und der Tagesordnung auf Beschluss des Vorstandes einberufen werden. Sie muss einberufen werden, wenn mindestens ein Viertel aller stimmberechtigten Mitglieder es unter Angabe des Grundes schriftlich beim Vorstand beantragen. Das Verfahren ist das gleiche wie bei der ordentlichen Mitgliederversammlung. Die Einberufungszeit kann bis auf 14 Tage verküzt werden.

§11 Die Zusammensetzung des Vorstandes

  • Der Vorstand wird gebildet aus:
    1. Dem/der 1. Vorsitzenden,
    2. dem/der 2. Vorsitzenden,
    3. dem/der Geschäftsführer/in,
    4. dem/der Schatzmeister/in,
    5. dem/der Kassenwart/in,
    6a. dem/der sportlichen Leiter/in Kinder und Jugendliche,
    6b. dem/der sportlichen Leiter/in Erwachsene,
    7. dem/der Vereinsjugendwart/in,
    8. dem/der Kulturwart/in,
    9. dem/der Pressewart/in,
    10. dem/der Protokollführer/in,
    11. bis zu 6. Beisitzern/innen
  • Personalunion ist unzulässig.
  • Die Vorstandsmitglieder 1. und 2. bilden den Vorstand im Sinne des § 26 BGB. Zur Vertretung des Vereins ist jeder allein berechtigt. Im Innenverhältnis darf der/die 2. Vorsitzende von seinem Alleinvertretungsrecht nur Gebrauch machen, wenn der/die 1. Vorsitzende verhindert ist.
  • Die Vorstandsmitglieder 1.-5. bilden vereinsintern den geschäftsführenden Vorstand.
  • Zu den Vorstandsmitgliedern 3.-10. kann bei Bedarf eine Vertretung gewählt werden, die nur im Vertretungsfall Stimmrecht hat.

§12 Wahl und Amtszeit der Vorstandsmitglieder

  1. Die Amtszeit der Vorstandsmitglieder, die von der Mitgliederversammlung gewählt werden, beträgt 2 Jahre. Der Vorstand bleibt bis zur Amtsübernahme durch den neuen Vorstand im Amt. Wiederwahl ist zulässig. Abwesende können gewählt werden, wenn sie ihre Bereitschaft zur Annahme des Amtes schriftlich erklärt haben.
  2. Für die Amtsdauer des Jugendwartes gelten die Bestimmungen der Jugendordnung. Der Jugendwart bedarf der Bestätigung durch den Vereinsvorstand.
  3. Der Vereinsvorstand ist ermächtigt, beim vorzeitigen Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes eine kommissarische Besetzung des Postens bis zur nächsten Mitgliederversammlung vorzunehmen. Das gleiche gilt, wenn auf der Mitgliederversammlung ein Amt nicht besetzt werden kann. In diesem Fall ist auch kommissarisch eine Personalunion für höchstens ein Jahr zulässig.

§13 Aufgaben und Pflichten des Vorstandes

  1. Der Vorstand
    1. ist die Verwaltung des Vereins und seine Vertretung nach innen und außen,
    2. hat die Pflicht, nach besten Kräften für das Wohl und den Bestand des Vereins zu wirken, die Einhaltung der Satzung zu überwachen und für die erforderlichen Übungsstätten, Geräte und Übungsleiter zu sorgen,
    3. ist verantwortlich für die Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung und der außerordentlichen Mitgliederversammlung,
    4. beschließt die Einberufung der Mitgliederversammlung, setzt die Tagesordnung fest und überarbeitet die Vorlagen,
    5. hat das Recht, der Mitgliederversammlung eigene Vorschläge zu Vorstandswahlen, zur Wahl der Kassenprüfer und zu sonstigen Vorlagen zu unterbreiten,
    6. kann die Durchführung von Veranstaltungen beschließen oder über die Teilnahme an auswärtigen Veranstaltungen dieser Art befinden,
    7. hat alle Ausgaben zu genehmigen, soweit sie im Rahmen des von der Mitgliederversammlung verabschiedeten Haushaltsplanes bleiben,
    8. entscheidet über alle Angelegenheiten, die ihm aus anderen Teilen der Satzung und aus den Vereinsordnungen übertragen sind.
    9. Die Vorstandsmitglieder sind in ihrer Eigenschaft auf der Mitgliederversammlung bzw. außerordentlichen Mitgliederversammlung stimmberechtigt. Stimmübertragung ist nicht möglich.
    10. Die einzelnen Aufgabengebiete sind in der Geschäftsordnung festgelegt.
  2. Der geschäftsführende Vorstand
    1. erledigt alle laufenden Vorgänge, die einer schnellen Beantwortung oder Erledigung bedüfen, im Rahmen der Geschäftsordnung.

§14 Tagung und Beschlussfassung des Vorstandes

  1. Der Vorstand tagt bei Bedarf, jedoch mindestens einmal vierteljährlich.
  2. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn eine Sitzung vom Vorsitzenden schriftlich, mindestens eine Woche vorher, einberufen ist und wenn mehr als die Hälfte der amtierenden Vorstandsmitglieder anwesend ist. Gegenstände der Beschlussfassung des Vorstandes müssen bei der Einladung mitgeteilt werden, die dann im Protokoll festzuhalten sind.
  3. Bei der Beschlussfassung entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Stimmenthaltung und Stimmengleichheit werden gem. § 9 Abs. 9 behandelt.

§15 Pflichten und Rechte der Vorstandsmitglieder

  1. Alle Vorstandsämter sind freiwillig, ehrenamtlich und gewissenhaft auszuüben.
  2. Bei Bedarf können Vereinsämter im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten entgeldlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr. 26a EStG ausgeübt werden.
  3. Die Entscheidung über eine entgeldliche Vereinstätigkeit nach Abs. 2 trifft der Vorstand. Gleiches gilt für die Vertragsinhalte und die Vertragsbedingungen.
  4. Der Vorstand ist ermächtigt, Tätigkeiten für den Verein gegen Zahlung einer angemessenen Vergütung oder Aufwandsentschädigung zu beauftragen. Maßgebend ist die Haushaltslage des Vereins.
  5. Zur Erledigung der Geschäftsführungsaufgaben und zur Führung der Geschäftsstelle ist der Vorstand ermächtigt, im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten hauptamtlich Beschäftigte einzustellen.
  6. Im Übrigen haben Mitglieder und Mitarbeiter des Vereins einen Aufwendungsersatzanspruch nach § 670 BGB für solche Aufwendungen, die ihnen durch die Tätigkeit für den Verein entstanden sind. Hierzu gehören insbesondere Fahrtkosten, Reisekosten, Porto, Telefon usw.
  7. Der Anspruch auf Aufwendungsersatz kann nur innerhalb einer Frist von 3 Monaten nach seiner Entstehung geltend gemacht werden. Erstattungen werden nur gewährt, wenn die Aufwendungen mit Belegen und Aufstellungen, die prüffähig sein müssen nachgewiesen werden.
  8. Vom Vorstand können per Beschluss im Rahmen der steuerrechtlichen Möglichkeiten Grenzen über die Höhe des Aufwendungsersatzes nach $ 670 BGB festgesetzt werden.
  9. Weitere Einzelheiten können der in der Finanzordnung des Vereins geregelt werden, die vom Vorstand erkassen und geändert wird.
  10. Die Vorstandsmitglieder haben das Recht, sich aus zwingenden persönlichen Gründen für einen abgegrenzten Zeitraum von ihren Amtspflichten während der Wahlperiode beurlauben zu lassen. Dieses ist dem Vorstand schriftlich anzuzeigen, damit ein Vertreter bestellt werden kann.

§16 Ausschüsse

  1. Der Vorstand kann zu seiner Unterstützung Ausschüsse berufen. Ihr Arbeitsgebiet und ihre Zusammensetzung sind bei der Berufung festzulegen. Sie bestehen bis zur Erledigung der gestellten Aufgabe oder bis zur Auflösung durch den Vorstand.
  2. Vorstandsmitglieder können an den Sitzungen der Ausschüsse teilnehmen.

§17 Begrenzung der Mitgliederzahl

  • Für die Mitgliedschaft gelten die Bestimmungen der §§ 4. und 5. Sie unterliegen hinsichtlich der Mitgliederzahl einer Einschränkung, wenn das Fassungsvermögen der Übungsstätten und Einrichtungen begrenzt ist. In diesen Fällen kann der Vereinsvorstand ein vorübergehendes Aufnahmeverbot erlassen und die Mitgliederzahl den Verhältnissen anpassen.

§18 Abteilungen

  • Der Verein kann sich in Abteilungen untergliedern, die nach dem Bedüfnis der Mitglieder für einzelne Sportarten oder für einen bestimmten Kreis von Mitgliedern gebildet werden können. Einzelheiten werden durch die „Geschäftsordnung“ geregelt.

§19 Vereinsjugend – Jugendordnung

  1. Die „Vereinsjugend“ ist die Gemeinschaft aller jugendlichen Mitglieder (nach § 7 Ziffer 1, I ba, bb, 1, II ca, cb, da, db der Satzung), sowie der erwachsenen Mitglieder nach Ziffer 1, I aa, soweit sie in der Vereinsjugend gewählt und tätig sind.
  2. Die „Vereinsjugend“ regelt ihre Belange durch ein „Jugendordnung“, die die Satzung in diesem Bereich ergänzt.
  3. Die „Vereinsjugend“ führt und verwaltet sich selbständig und entscheidet über die Verwendung der ihr aus Haushaltsmitteln, Spenden oder Zuschüssen zufließenden Geldmittel.
  4. Der Jugendausschuss ist der Vorstand der Vereinsjugend und ist für alle Jugendangelegenheiten zuständig. Er erfüllt seine Aufgaben im Rahmen der Vereinssatzung, der Jugendordnung sowie der Beschlüsse der Jugendvollversammlung. Er ist für seine Beschlüsse der Jugendvollversammlung und dem Vereinsvorstand verantwortlich.

§20 Kassenführung – Kassenprüfung

  1. Über die Einnahmen und Ausgaben des Vereins ist ein Kassenbuch zu führen. Die Kassenführung und Kassenprüfung wird durch eine gesonderte Finanzordnung geregelt. Die Inventarverwaltung obliegt dem Schatzmeister.
  2. Die Wahl der Kassenprüfer erfolgt nach § 9 Ziffer 5g jeweils für ein Jahr. Ein Kassenprüfer kann einmal wiedergewählt werden. Kassenprüfer dürfen nicht dem Gesamtvorstand oder einem sonstigen Vereinsorgan angehören.
  3. Die gewählten Prüfer haben nach den Bestimmungen der Finanzordnung die Vereinskasse zu prüfen. Über das Ergebnis ihrer Prüfung berichten die Kassenprüfer auf der Mitgliederversammlung des Vereins.

§21 Ehrenmitglieder

  • Dem Vereinsvorstand können ein Ehrenvorsitzender und Ehrenmitglieder angehören, die von der Mitgliederversammlung ernannt werden. Sie erhalten Sitz und Stimme im Vorstand und sind beitragsfrei.

§22 Haftungsbestimmungen

  1. Der Verein oder einzelne Mitglieder haften nicht für Schäden oder Verluste, die Mitglieder bei Ausübung des Sports, bei Benutzung von Anlagen, Einrichtungen und Geräten des Vereins oder bei Vereinsveranstaltungen erleiden, soweit solche Schäden oder Verluste nicht durch Versicherungen gedeckt sind.
  2. Bei vorsätzlicher oder grobfahrlässiger Beschädigung von Vereinseigentum oder Eigentum Dritter kann der Verursacher haftbar gemacht werden.
  3. Der Verein ist gem. § 31 BGB für den Schaden verantwortlich, den der Vorstand, ein Mitglied des Vorstandes oder ein anderer satzungsgemäß berufener Vertreter durch eine in Ausführung der ihm zustehenden Verrichtungen begangene, zum Schadenersatz verpflichtende Handlung einem Dritten zufügt.

§23 Auflösung des Vereins

  1. Der Verein kann nur durch eine zu diesem Zweck einberufene außerordentliche Mitgliederversammlung aufgelöst werden, wenn mindestens zwei Drittel der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind und der Beschluss mit drei Vierteln der vertretenen Stimmen gefasst wird.
  2. Falls die erforderliche Teilnehmerzahl nicht erreicht wird, muss binnen Monatsfrist mit einer zweiwöchigen Ladungsfrist schriftlich eine neue außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen werden, die ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder mit mindestens zwei Drittel Mehrheit der vertretenen Stimmen entscheidet.
  3. Bei der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an den Schwimmverband Ostwestfalen-Lippe e.V. im Schwimmverband Nordrhein-Westfalen e.V., der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

§24 Gültigkeit dieser Satzung, Schlussbestimmungen

  1. Diese Satzung wurde durch Mitgliederversammlung am 19.03.2010 beschlossen.
  2. Die Satzung tritt mit Eintragung in das Vereinsregister in KRaft.
  3. Alle bisherigen Satzungen des Vereins treten zu diesem Zeitpunkt damit außer Kraft.